Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 bei Flugannullierung

Eine Annullierung liegt vor, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird. Folgende Ansprüche des Fluggastes können gegen die ausführende Fluggesellschaft bestehen:

 

  •  Ausgleichszahlung in Höhe von 125,00 - 600,00 €
  •  Flugpreiserstattung oder anderweitige Beförderung
  •  Anspruch auf Betreuungsleistungen

 

Ansprüche kommen bei Flügen, die in der EU starten und bei Flügen von EU-Fluggesellschaften aus einen Drittland in die EU, in Betracht. 

 

Wenn Ihr Flug annulliert wurde, können Sie unser Kontaktformular oder unsere Formulare (zum Ausdrucken) für eine unverbindliche Anfrage nutzen. Sie erhalten dann von uns eine erste Einschätzung, ob Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 bestehen.

Ausgleichszahlung

Die Verordnung sieht einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung vor, deren Höhe sich nach der Entfernung des Startflughafens zum letzten Zielort der Reise richtet.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist streckenabhängig:

Flugstrecke Höhe der Ausgleichszahlung          
bis 1500 km 250,00 €

über 1500 km bis 3500 km bzw.

innerhalb der EU über 1500 km

400,00 €
über 3500 km 600,00 €



Die Flugstrecke ist nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Ein Entfernungsrechner ist unter http://gc.kls2.com zu finden.



Durch die Zahlung sollen die mit der Annullierung verbundenen Unannehmlichkeiten und der Zeitverlust entschädigt werden. Ob dem Fluggast dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist sowie die Kosten des Flugtickets spielen keine Rolle. Die Ausgleichszahlung ist neben den weiteren Unterstützungsleistungen (wie z.B. anderweitige Beförderung) und Betreuungsleistungen zu erbringen.

 

Die Ausgleichszahlung entfällt nur, wenn die Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht vermieden werden konnte oder wenn die Annullierung mindestens 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wurde, oder bei kurzfristigerer Information, wenn eine Ersatzbeförderung angeboten wird und das Ziel nur mit einer geringfügigen Zeitabweichung zum ursprünglichen Flug erreicht wird.  



 

Außergewöhnliche Umstände

 

Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht und die Annullierung auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

Als Beispiele für außergewöhnliche Umstände werden in der Verordnung politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, oder unerwartete Flugsicherheitsmängel genannt. Außergewöhnliche Umstände sind bei Luftraumsperrungen oder Sperrung eines Flughafens, z.B. aufgrund schlechter Wetterbedingungen häufig gegeben. 

 

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs  nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (BGH, Urteil vom  18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

 



Rechtzeitige Information bzw. rechtzeitiges Anbieten einer adäquaten Ersatzbeförderung 

 

Die Ausgleichszahlung entfällt auch, wenn die Fluggesellschaft den Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung unterrichtet hat,

 

  • oder spätestens sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit einen Ersatzflug anbietet, dessen Abflug nicht mehr als zwei Stunden früher als der gebuchten Flug erfolgt und die Ankunft am Endziel höchsten vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt

 

  • oder bei Information von weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug einen Ersatzflug anbietet, der nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit startet und höchstens zwei Stunden später als der ursprünglich geplante Flug landet.

 

Kürzung

 

Die Fluggesellschaft kann diese Beträge jeweils um die Hälfte kürzen, sofern sie eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen anbietet, dessen Ankunftszeit nicht später als

 

  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge

 

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. 

 

Anspruch auf anderweitige Beförderung oder Erstattung des Flugpreises

Es besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Ersatzbeförderung und der Erstattung des Flugpreises:

 

  • Sie können Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  oder

  • Sie können eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen oder, wenn gewünscht, eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

Dieser Anspruch besteht auch, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

 

Wird Ihnen keine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen angeboten und Sie sich deshalb selbst einen Ersatzflug organisiert haben, dann können Sie unter Umständen den Ersatz Ihrer Kosten nach nationalem Recht verlangen.

 



Anspruch auf Betreuungsleistungen

Es sind zudem folgende Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten:

 

  1. Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
  2. Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist inklusive Transfer zu dem Hotel.
  3. Zwei unentgeltliche Telefonate oder die Versendung von zwei Faxen oder E-Mails.

 

Die Betreuungsleistungen sind auch zu erbringen, wenn außergewöhnliche Umstände Grund der Annullierung sind.

 

Werden die Betreuungsleistungen von dem Luftfahrtunternehmen nicht erbracht und sind dem Fluggast Kosten für eine Unterbringung und Verpflegung entstanden, dann kann die Erstattung dieser Kosten unter Umständen nach nationalem Recht verlangt werden.