Ansprüche bei Flugverspätung

Die Gewährung der pauschalen Ausgleichszahlung ist in der (EG) 261/2004 nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die am 23. Oktober 2012 -  Rechtssachen C-581/10 und C-629/10 - bestätigt wurde, haben Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Der Anspruch entfällt nur dann, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

Folgende Ansprüche können bei einer Flugverspätung gegen die ausführende Fluggesellschaft in Betracht kommen: 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 125,00 - 600,00 € bei Verspätungen von drei Stunden oder mehr
  • Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung
  • Anspruch auf Betreuungsleistungen.

 

Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 kommen bei Flügen, die in der EU starten und bei Flügen von EU-Fluggesellschaften aus einen Drittland in die EU, in Betracht.

 

Der Fluggast muss über eine bestätigte Buchung verfügen und sich zur schriftlich vorgegebenen Zeit, oder wenn diese nicht vorgeben ist, mindestens 45 Minuten vor Abflug am Abfertigungschalter eingefunden haben.



Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt.

 

Wenn Ihr Flug verspätet war, können Sie unser Kontaktformular oder unsere Formulare (zum Ausdrucken) für eine unverbindliche Anfrage nutzen. Sie erhalten dann eine erste Einschätzung, ob Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 bestehen.



 

 

 

Ausgleichszahlung

Wenn der Abflug sich verspätet und die Ankunft am Zielort erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erfolgt, dann besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, soweit die Flugverspätung nicht auf  außergewöhnlichen Umständen beruht. 

 

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist streckenabhängig und beträgt bei einer

Flugstrecke        
bis 1500 km    250,00 €                          

über 1500 km bis 3500 km bzw.

innerhalb der EU über 1500 km

400,00 €
über 3500 km 600,00 €

Die Flugstrecke ist nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Ein Entfernungsrechner ist unter http://gc.kls2.com zu finden.

 

In der Verordnung war bei einer Flugverspätung eine Ausgleichszahlung ursprünglich nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs sind Fluggäste von Flügen mit einer großen Verspätung jedoch den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen. Somit besteht  bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ebenfalls ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Ob durch die Verspätung ein konkreter Schaden eingetreten ist, spielt für die Ausgleichszahlung keine Rolle.

 

Die Ausgleichszahlung entfällt ebenso wie bei einer Flugannullierung, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.



Außergewöhnliche Umstände

 

Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

Als Beispiele für außergewöhnliche Umstände werden in der Verordnung politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel genannt. Außergewöhnliche Umstände sind in der Praxis häufig gegeben bei Luftraumsperrungen oder Sperrung eines Flughafens, z.B. aufgrund schlechter Wetterbedingungen oder Vulkanasche. 

 

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, die nach Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des Europäischens Gerichtshofs  nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (BGH, Urteil vom  18. Januar 2011 - X ZR 71/10).

 

Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung

Bei einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Ersatzbeförderung und der Erstattung des Flugpreises:

 

  • Sie können Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  oder

  • Sie können eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen oder, wenn gewünscht, eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

Dieser Anspruch besteht auch, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

 

Wird Ihnen keine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen angeboten und Sie sich deshalb selbst einen Ersatzflug organisiert haben, dann können Sie unter Umständen den Ersatz Ihrer Kosten nach nationalem Recht verlangen.



 

Anspruch auf Betreuungsleistungen

Es sind zudem folgende Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten:

 

  1. Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
  2. Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist inklusive Transfer zu dem Hotel.
  3. Zwei unentgeltliche Telefonate oder die Versendung von zwei Faxen oder E-Mails.



Die Betreuungsleistungen sind auch zu erbringen, wenn außergewöhnliche Umstände Grund der Flugverspätung sind.

 

Werden die Betreuungsleistungen von dem Luftfahrtunternehmen nicht erbracht und sind dem Fluggast Kosten für eine Unterbringung und Verpflegung entstanden, dann kann die Erstattung dieser Kosten unter Umständen nach nationalem Recht verlangt werden.