Anschlussflug verpasst: Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass einem Fluggast eines Flugs mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat, eine Ausgleichszahlung zusteht. Diese Ausgleichszahlung hängt nämlich nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab.

 

Gerichtshof der Europäischen Union

PRESSEMITTEILUNG Nr. 18/13

Luxemburg, den 26. Februar 2013

Urteil in der Rechtssache C-11/11

 



Der Europäische Gerichtshof hat am 23. Oktober 2012 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der  Fluggäste bei erheblich verspäteten Flügen eine Ausgleichsleistung beanspruchen können!

 

Erreichen die Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

 

Gerichtshof der Europäischen Union

PRESSEMITTEILUNG Nr. 135/12

Luxemburg, den 23. Oktober 2012

Presse und Information

Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 und C-629/10

 

 

Wann verjähren die Ausgleichsansprüche?

 

Eine Regelung, wann die Ausgleichsansprüche verjähren, enthält die Verordnung (EG) 261/2004 nicht.

 

Bereits im Jahre 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Ausgleichsansprüche, sofern deutsches Recht anzuwenden ist, der Regelverjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 zu Aktenzeichen: Xa ZR 61/09). 

 

Inzwischen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die Verordnung (EG) 261/2004 dahin auszulegen ist, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten über die Klageverjährung bestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012, Rs. C-139/11 – Cuadrench Moré; RRa 2013, 17 ff.)