Krankheit eines Crewmitglieds ist kein außergewöhnlicher Umstand

Das Amtsgericht Frankfurt hat entscheiden, dass eine unerwartete Erkrankung des verantwortlichen Piloten keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 darstelle. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass im Ausfall von Personal - auch und namentlich durch Krankheit - sich ein typisches und gewöhnliches Unternehmerrisiko verwirkliche. Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung dieses gewöhnliche und typische Unternehmerrisiko auf die Fluggäste verlagern wollte - mit der Folge der Leistungsfreiheit des Luftfahrtunternehmens - seien nicht ersichtlich und würden sich weder aus Wortlaut, noch aus Zielrichtung oder Entstehungsgeschichte der Verordnung ergeben.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 20. Mai 2011, Aktenzeichen: 31 C 245/11 (16)

 

Auch das Landgericht Darmstadt hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2012 zu Aktenzeichen 7 S 250/11 entscheiden, dass die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes (hier: Pilot) regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 sei.

 

Technische Defekte

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.

 

Leitsatz des BGH, Urteil vom 12. November 2009, Aktenzeichen: Xa ZR 76/07