Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 bei Verweigerung der Beförderung

Bei der Nichtbeförderung handelt es sich um Fälle, in denen einem Fluggast die Beförderung trotz Buchung und rechtzeitigem Eintreffen zur Abfertigung ohne vertretbaren Grund verweigert wird und der Flug ohne ihn stattfindet. In der Praxis ist diese Fallgruppe insbesondere bei Fällen einer Überbuchung des Fluges relevant.

 

Im Falle einer Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung können folgende Ansprüche bestehen: 

 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 125,00 - 600,00 €
  • Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung
  • Anspruch auf Betreuungsleistungen

 

Ansprüche kommen bei Flügen, die in der EU starten und bei Flügen von EU-Flugesellschaften aus einen Drittland in die EU, in Betracht. 

 

Wird die Beförderung aus vertretbaren Gründen verweigert, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, Sicherheitsgründen oder wegen unzureichenden Reiseunterlagen, dann greift die Verordnung nicht ein.




Ausgleichszahlung

Wird die Beförderung verweigert, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, deren Höhe nur von der Flugstrecke abhängt, also nicht vom Preis des Flugtickets.

 

Die Ausgleichszahlung beträgt bei einer Flugstrecke von
 

  •   bis 1500 km                                  250,00 €
  •   über 1500 km bis 3500 km bzw.
      innerhalb der EU über 1500 km       400,00 €
  •   über 3500 km                                600,00 €

 

Die Flugstrecke ist nach der Methode der Großkreisentfernung zu ermitteln. Ein Entfernungsrechner ist unter http://gc.kls2.com zu finden.

 

Kürzung

 

Die Fluggesellschaft kann diese Beträge jeweils um die Hälfte kürzen, sofern sie eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen anbietet, dessen Ankunftszeit nicht später als

 

  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge

 

Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung

Sie können wählen zwischen einer Ersatzbeförderung und der Erstattung des Flugpreises:

 

Sie können Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurück gelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

oder

 

Sie können eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen oder, wenn gewünscht, eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

 

Wird Ihnen keine anderweite Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen angeboten wurde und Sie sich deshalb selbst einen Ersatzflug organisiert haben, dann können Sie unter Umständen den Ersatz Ihrer Kosten nach nationalem Recht verlangen.

Betreuungsleistungen

Es sind zudem folgende Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten:

 

  1. Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
  2. Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist inklusive Transfer zu dem Hotel.
  3. Zwei unentgeltliche Telefonate oder die Versendung von zwei Faxen oder E-Mails.



Werden die Betreuungsleistungen von dem Luftfahrtunternehmen nicht erbracht und sind dem Fluggast Kosten für eine Unterbringung und Verpflegung entstanden, dann kann die Erstattung dieser Kosten unter Umständen nach nationalem Recht verlangt werden.